I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Auftraggebern, auch wenn sie bei
späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Auftraggeber auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es
sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Auftraggeber und -nehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
II. Beratungsleistungen/-fristen
1. Der Auftragnehmer unterstützt seine Auftraggeber durch chemisch-naturwissenschaftliche Beratungsleistungen
insbesondere in Form von Projektmanagement, Produkt- planung, -beratung und -entwicklung.
2. Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen und -termine beruhen jeweils auf Schätzungen des Arbeitsumfanges
aufgrund der Mitteilungen des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als "verbindlich"
vereinbart wurden.
III. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet.
IV. Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner
Erfüllungsgehilfen rechtzeitig für den Auftragnehmer erbracht werden. Diese Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen
Normen, Sicherheitsbestimmungen (VDE, DIN etc.) und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
2. Berät der Auftragnehmer den Auftraggeber mit dem Ziel, chemische Erzeugnisse zur Marktreife zu bringen, so hat
sich der Auftraggeber vor der Produktion und Vermarktung von der Markteignung zu überzeugen.
V. Gewährleistung
1. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt werden.
2. Wird der Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrages tätig, so kann der Auftraggeber als Gewährleistung
zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nach-
gebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.
3. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt der Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
4. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
VI. Haftungsbeschränkung
1. Jegliche Haftung des Auftragnehmers, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertrags-
schluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses
Vertrages ist zudem auf eine Höchstsumme von DM 100.000 begrenzt, sofern dem Auftragnehmer nicht Vorsatz zur Last fällt.
Diese Regelung in Satz 1 gilt nur sofern nicht ein höherer möglicher Schaden bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Höhere
Haftungssummen können auf Wunsch des Auftrag- gebers vereinbart und versichert werden.
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3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen in Ziff. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftragnehmer eine
eigene wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
4. Auch die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt von diesen Regelungen in Ziff. 1 und 2 unberührt.
5. Die vom Auftragnehmer im Rahmen seiner Beratungstätigkeit zur Verfügung gestellten chemischen Formeln sind von
diesem erprobt. Eine Haftung für Schäden, die durch eine Änderung der Qualität der benutzten Rohstoffe entstehen, übernimmt
der Auftragnehmer nicht.
VII. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zahlbar.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks
gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftrag- nehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab
Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren
Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.
VIII. Schutzrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse
1. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte des Auftrag- nehmers gehen im Rahmen der Beratungstätigkeit nur nach
besonderer Vereinbarung auf den Auftraggeber über.
2. Der Auftraggeber darf von Informationen, die ihm im Rahmen der Beratungstätigkeit zugänglich gemacht werden,
nur insoweit Gebrauch machen, als dies der vereinbarte Vertragszweck erfordert.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm überlassenen Informationen des Auftragnehmers und alle hiermit
zusammenhängenden Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
IX. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechts- beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Vertragssprache ist Deutsch. Auf Verlangen des Auftrag- gebers liefert der Auftragnehmer Übersetzungen seiner
Ergebnisse in eine andere als die Verhandlungssprache. Dazu bedient er sich auf Wunsch eines Übersetzungsbüros.
Soweit diese Übersetzungen - gleich aus welchem Grund - von der deutschen Fassung abweichen, ist alleine die deutsche
Fassung verbindlich.
3. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
4. Soweit der Auftraggeber Kaufmann i. S. des Handelsgesetz- buchs ist, ist Wuppertal ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Beratungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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